Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich
    1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer als Zusatz zu diesen Lieferbedingungen schriftlich ausdrücklich anerkannt und bestätigt werden.
    2. Bei ständiger Geschäftsbeziehung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers in der jeweils gültigen Form auch dann Vertragsbestandteil, wenn nicht mehr ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
  2. Angebot
    1. Unsere Angebote sind freibleibend. Inhalt und Umfang von Angeboten bestimmen sich ausschließlich nach der Typenbeschreibung. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-und Maßangaben sind nur als Richtwerte zu verstehen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    2. An allen Angebotsunterlagen und Zeichnungen behält sich der Lieferer Eigentums-, Urheber-und sonstige gewerbliche Schutzrechte sowie sein Know-how vor. Sie dürfen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und vom Angebotsnehmer nur vertragskonform verwendet werden.
  3. Auftragsbestätigung
    1. Aufträge, Abreden, Garantien usw. einschließlich derjenigen unserer Vertreter und sonstigen Betriebsangehörigen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
    2. Der Lieferer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.
    3. Sind wir nur Lieferant von Teilen und der Generalunternehmer montiert die gelieferten Teile zu einem vollständigen Ganzen, so beschränkt sich unsere Haftung nur auf die einzelnen Teile, nicht jedoch auf die Funktionalität des fertigen Ganzen.
  4. Lieferfristen
    1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und nicht vor Eingang der vereinbarten Zahlung und Eintritt sonstiger, zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbarter Voraussetzungen einer reibungslosen Abwicklung des Auftrages.
    2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Wird der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren und/oder ungewöhnlichen Umständen gehindert, die er trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, so gilt: Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend. Voraussetzung ist, dass die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird.
    3. Es kommt nicht darauf an, ob die Störung im Werk des Lieferanten oder seines Unterlieferanten eingetreten ist. Störungen sind z.B. behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung von Zulieferteilen sowie Betriebsstörungen sonstiger Art.
    4. Auf die hier genannten Umstände kann sich der Lieferer nur berufen, wenn er dem Besteller hiervon unverzüglich Nachricht gegeben hat.
    5. Diese Regelung findet in Fällen von Streik und/oder Aussperrung entsprechend Anwendung.
    6. Kommt es auf Grund von durch den Lieferer zu vertretenden Umständen zu Verzögerungen und entsteht dem Besteller hieraus ein nachweisbarer Schaden, so kann er unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, welches in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, verlangen.
    7. Die Haftungsregelung gemäß Ziffer 4.6, gilt auch für Schadenersatzansprüche des Bestellers, die er in Fällen geltend macht, in denen er dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Frist für die Leistung oder Nacherfüllung setzt mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistungen ablehne, und von dem Lieferer diese Frist nicht eingehalten wird. Außerdem in den Fällen, in denen dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird und/oder ein Unvermögen des Lieferers vorliegt und/oder dei Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und der Besteller ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. In diesen Fällen bleiben etwaige Rücktrittsrechte des Bestellers jedoch unberührt.
    8. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend 10 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. In diesem Falle kann er den Besteller mit angemessener, verlängerter Frist mit dem von ihm bestellten oder der gleichen Gattung zugehörigen Liefergegenstand beliefern.
  5. Versendung, Gefahrenübergang und Entgegennahme
    1. Die Gefahr geht – auch bei Teillieferungen – spätestens mit der Absendung oder Abholung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn der Lieferer noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr oder Aufstellung, übernommen hat.
    2. Verzögert sich der Versand infolge nicht vom Lieferer zu vertretender Umstände, so geht die Gefahr ab Datum der Versandbereitschaftsmitteilung auf den Besteller über. Jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
    3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsansprüche entgegenzunehmen.
    4. Teillieferungen sind zulässig.
    5. Soweit nicht abweichend geregelt, werden die Verpackungen durch den Lieferer veranlasst und nicht vom Besteller verlangt. Es handelt sich daher um Transportverpackungen. Erfüllungsort für die Rückgabe der Transportverpackung ist der Sitz des Lieferers. Der Besteller trägt die Kosten für die Rücksendung der Transportverpackung und die beim Lieferer entstandenen Kosten der Zurücknahme. Der Besteller ist außerdem verpflichtet, die Transportverpackungen sauber und nicht mit anderen Bestandsteilen vermischt zu den üblichen Betriebszeiten des Lieferers zurückzugeben.
  6. Gewährleistung
    1. Unsere Gewährleistung hat die pünktliche Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden zur Voraussetzung. Insbesondere die Durchführung von vorgeschriebenen Inspektionen und Wartungen nach Auftrag des Bestellers durch unser Fachpersonal.
    2. Als Mängel ist nur eine nach billigem Ermessen nicht unerhebliche Abweichung der Lieferung bzw. Leistung bezüglich ihrer Beschaffenheit oder Brauchbarkeit zu dem vertraglich vereinbarten Zwecke anzusehen.
    3. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes -insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung -als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Eine in diesem Sinne unerhebliche Abweichung steht der Erfüllung nicht entgegen.
    4. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
    5. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wird keine Haftung übernommen.
    6. Es wird ebenso keine Gewähr für Schäden übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage und/oder fehlerhafter Anschluss bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu vertreten sind.
    7. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist der Lieferer von der Gewährleistung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Lieferer dies unter Nennung der betreffenden Umstände unverzüglich mitzuteilen, woraufhin der Lieferer den Umständen entsprechend rechtzeitig, jedenfalls nach sieben Werktagen, dem Besteller die Erlaubnis erteilt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwenigen Kosten zu verlangen. Sollte der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sein, hat der Besteller dasselbe Recht, auch ohne gesonderte Erlaubnis, Im Falle der unberechtigten Verweigerung der Erlaubnis verpflichtet sich der Lieferer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens.
  7. Haftung /Gewährleistung
    1. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus-und Einbaues, ferner die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Letzteres gilt insbesondere für die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort verbracht wurde.
    2. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Gewährleistung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
    3. Die Gewährleistungsfrist für die Nachbesserungsleistungen oder den neu gelieferten Gegenstand beträgt sechs Monate ab Beendigung der Nachbesserungsleistungen oder Anlieferung des neu gelieferten Gegenstandes. Sie endet jedoch frühestens mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand.
  8. CE-Kennzeichnung
    1. Unsere Maschinen werden unter Beachtung der einschlägigen grundlegenden Sicherheits-und Gesundheitsanforderungen der relevanten EG­Richtlinie(n) konzipiert und gebaut. Nach Erfüllung aller Anforderungen wird die EG-Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kennzeichnung angebracht.
    2. Wenn jemand ohne unsere schriftliche Genehmigung eine Veränderung an einer von uns gelieferten Maschine vornimmt, wird die von uns abgegebene EG-Konformitätserklärung ungültig.
  9. Sonstige Schadenersatzpflichten
    1. Dem Besteller stehen keine Schaden-oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung zu, soweit nicht nachfolgend eine andere Regelung gilt.
    2. Schadenersatzansprüche bestehen bei zwingender Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, in Fällen von Haftung wegen Verletzung von Kardinalspflichten auch für leichte Fahrlässigkeit, bei Haftung für arglistig verschwiegene Mängel sowie bei Haftung aus Garantie. Der Lieferer haftet in diesen Fällen für seine gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten sowie im Falle der Verletzung von Kardinalspflichten auch für seine sonstigen Erfüllungsgehilfen. Außer in Fällen der Haftung für Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung für die Verletzung von Kardinalspflichten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    3. Der Lieferer hat eine angemessene Betriebs-und Produkthaftpflichtversicherung für Personen-und Sachschäden abgeschlossen. Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden aus Produkthaftung beschränken sich daher auf die von der Versicherung geschuldeten Beträge. Soweit zulässig, tritt der Lieferer diese Versicherungsansprüche an den Besteller ab.
    4. Die prozessuale Beweislastverteilung bleibt von dieser Regelung unberührt.
    5. Schadenersatzansprüche des Bestellers verjähren mit Ablauf von 12 Monaten. Für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Vorsatz bzw. Arglist gilt die gesetzliche Verjährung.
    6. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
  10. Preis und Zahlung
    1. Die Preise gelten, falls nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe hinzu.
    2. Zusätzliche Kosten wie Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll sowie Montage werden gesondert berechnet.
    3. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
    4. Wenn nicht anders vereinbart, ist die Zahlung 8 Tage nach Rechnungsdatum bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile Versand bereit sind, der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats
    5. Bei Überschreitung des Zahlungsziels hat der Besteller an den Lieferer Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Die Verzugszinsen sind dann höher anzusetzen, wenn der Lieferer einen anderen Rechtsgrund für höhere Zinsen nachweist.
    6. Ein Recht des Bestellers zur Aufrechnung und/oder zur Zurückbehaltung ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um vom Lieferer anerkannte Gegenansprüche oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt. Dies gilt ferner nicht für Ansprüche wegen mangelhafter Lieferung. Ist die Lieferung teilbar, bezieht sich die letztgenannte Ausnahme nur auf die betroffene Teilleistung. Der Ausschluss gilt aber bei nicht erheblichen Mängeln für den Betrag der Vergütung, welcher betragsmäßig den mangelbedingten Minderwert übersteigt.
    7. Der Lieferer kann die Erfüllung seiner Lieferung und Leistung aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass der Besteller einen wesentlichen Teil seiner Verpflichtung wegen eines schwerwiegenden Mangels seiner Kreditwürdigkeit nicht erfüllen wird. Setzt der Lieferer die Erfüllung aus, so hat er dies dem Besteller sofort anzuzeigen und die Erfüllung fortzusetzen, wenn der Besteller für die Erfüllung seiner Pflichten innerhalb angemessener Frist ausreichend Gewähr gibt.
    8. Das Recht zur Aussetzung der Lieferung besteht bei Auslandsgeschäften auch, wenn etwaige Währungsturbulenzen dem Lieferer Währungsnachteile von mehr als 10 % bringen. Der Währungsnachteil muss zwischen Abschluss des Vertrages und erster Auslieferung entstanden sein
  11. Eigentumsvorbehalt:
    1. Nachstehende Eigentumsvorbehaltsklauseln sind Vertragsbestandteil: a) Einfacher Eigentumsvorbehalt b) Erweiterter Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt und Saldoklausel) c) Verlängerter Eigentumsvorbehalt (Verarbeitungs-und Vorausabtretungsklausel) d) Freigabeklausel
    2. Der Lieferer behält sich das Eigentum und das verlängerte Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Lieferers gegenüber dem Besteller aus dem Liefervertrag vor. Wird ein Scheck-/Wechselverfahren vereinbart und haftet der Lieferer aus dem Wechsel gegenüber Dritten, insbesondere der Bank, so hat der Besteller seine Verpflichtung erst erfüllt, wenn diese Haftung des Lieferers aus dem Wechsel endgültig entfallen ist.
    3. Bis zur endgültigen Erfüllung sämtlicher Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus dem Liefervertrag ist der Besteller nicht berechtigt, den Liefergegenstand zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder an Dritte zu veräußern oder Rechte an Dritte abzutreten.
    4. Veräußert der Besteller den Liefergegenstand abredewidrig oder mit Zustimmung des Lieferers, so tritt er schon jetzt die ihm dadurch entstehenden Forderungen an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an. Der Lieferer ist berechtigt, die gegenüber dem Dritten bestehende Forderung selbst einzuziehen. Der Lieferer kann auch den verlängerten Eigentumsvorbehalt geltend machen. In diesem Falle ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer die abgetretene Forderung, den Schuldner sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben bekannt zu geben und die dazugehörigen Unterlagen an den Lieferer auszuhändigen oder dem Schuldner des Bestellers die Abtretung mitzuteilen.
    5. Eine etwaige Umbildung oder untrennbare Verbindung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen, ihm nichtgehörigen Gegenständen. Erfolgt die Umbildung der Verbindung in der Weise, dass die neue Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum hieran überträgt.
    6. Wird der Liefergegenstand mit einem Grundstück verbunden, so tritt der Besteller dem Lieferer auch die Forderung zur Sicherung der Forderungen des Lieferers gegen ihn, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen ist, ab.
    7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstiger Übereignung an Dritte, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
    8. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferer Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller dem Lieferer für den entsprechenden Ausfall.
    9. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-, und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Auf Verlangen hat er dem Lieferer diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen.
    10. Ist die Lieferung für einen ausländischen Besteller bestimmt, so ist der ausländische Besteller verpflichtet, Eigentumsrechte des Lieferers an dem Liefergegenstand entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des Landes, für das der Liefergegenstand bestimmt ist, abzusichern. Ebenso hat er alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehaltes erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen hat der ausländische Besteller das deutsche Recht ergänzend zu beachten
  12. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftform und Teilnichtigkeit
    1. Erfüllungsort für die Zahlung und für die Lieferung ist der Sitz des Lieferers.
    2. Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CSIG).
    3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Vertragsbeziehungen der Parteien ist der Sitz des Lieferers. Der Lieferer hat jedoch das Recht, den Besteller auch an dem Gerichtsstand des Bestellers zu verklagen.
    4. Auf die vertraglichen Beziehungen finden die nachfolgenden Regelungen in der nachstehenden Rangfolge Anwendung: -die zwischen den Parteien abgeschlossenen Individualvereinbarungen -diese Allgemeinen Lieferbedingungen -die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
    5. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer.
    6. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.