Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Scherer Engineering GmbH

1. Geltungsbereich

Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Scherer Engineering GmbH (nachfolgend „Lieferer“) sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich ausdrücklich bestätigt wurden.

Bei laufender Geschäftsbeziehung werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung auch dann Vertragsbestandteil, wenn im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend. Inhalt und Umfang der angebotenen Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

Zu Angeboten gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – als Richtwerte zu verstehen.

An allen Angebotsunterlagen, Zeichnungen und sonstigen technischen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums-, Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte sowie sein Know-how vor. Diese Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder anderweitig verwendet werden.

3. Auftragsbestätigung

Aufträge, Nebenabreden, Zusagen, Garantien oder sonstige Vereinbarungen – auch durch Vertreter oder sonstige Betriebsangehörige – bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer.

Der Lieferer haftet nicht für Fehler, die sich aus vom Besteller bereitgestellten Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Daten) oder aus ungenauen bzw. mündlichen Angaben ergeben.

Ist der Lieferer ausschließlich Lieferant einzelner Komponenten und montiert der Generalunternehmer diese zu einem vollständigen System, beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die gelieferten Teile, nicht jedoch auf die Funktionalität des Gesamt­systems.

4. Art und Charakter der Leistungen

  1. Die Scherer Engineering GmbH erbringt technische Analyse-, Bewertungs- und Engineering-Leistungen im industriellen Kontext.
    Der Schwerpunkt der Leistungen liegt auf der technischen Untersuchung, strukturierten Bewertung sowie der Ausarbeitung nachvollziehbarer Entscheidungsgrundlagen für Maschinen, Anlagen, Prozesse und technische Systeme.

  2. Die Leistungen dienen der technischen Unterstützung von Industrieunternehmen, Betreibern und Projektverantwortlichen und basieren auf fachlicher Erfahrung, technischer Analyse sowie sachlicher und nachvollziehbarer Dokumentation.

  3. Die Leistungen stellen keine hoheitlichen, behördlichen oder genehmigungs- bzw. einreichungsrelevanten Tätigkeiten dar.
    Insbesondere werden keine behördlich oder gerichtlich bestellten Gutachten, keine genehmigungsrelevanten Fachplanungen sowie keine Tätigkeiten erbracht, die gesetzlichen Befähigungs- oder Zulassungserfordernissen unterliegen.

  4. Soweit für einzelne Projekte oder Projektbestandteile behördliche Genehmigungen, formale Bestätigungen oder Leistungen befugter Fachplaner, Ziviltechniker oder sonstiger Dritter erforderlich sind, obliegt deren Beauftragung und Verantwortung dem Besteller.
    Der Lieferer kann in diesen Fällen technisch vorbereitend oder unterstützend tätig werden.

  5. Maßgeblich für Art, Umfang und Zielsetzung der jeweils geschuldeten Leistung ist die individuelle Leistungsbeschreibung im Angebot oder in der Auftragsbestätigung.

5. Lieferfristen

Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller Ausführungsdetails, Eingang aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie Eingang vereinbarter Zahlungen.

Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

Unvorhersehbare oder außergewöhnliche Umstände, die der Lieferer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte (z. B. behördliche Eingriffe, Lieferverzögerungen von Zulieferern, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung), verlängern die Lieferfrist angemessen, sofern die Leistung nicht unmöglich wird.

6. Versand, Gefahrenübergang und Entgegennahme

Die Gefahr geht – auch bei Teillieferungen – spätestens mit Absendung oder Abholung der Lieferteile auf den Besteller über, auch wenn der Lieferer zusätzliche Leistungen (z. B. Transport, Montage) übernommen hat.

Angelieferte Gegenstände sind auch bei unwesentlichen Mängeln unbeschadet bestehender Gewährleistungsansprüche anzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

7. Gewährleistung

Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere der Zahlungsbedingungen sowie vorgeschriebener Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen.

Als Mangel gilt nur eine nicht unerhebliche Abweichung der Lieferung oder Leistung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Inbetriebnahme, bei Mehrschichtbetrieb drei Monate.

8. Haftung

Der Lieferer haftet ausschließlich bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

Die Haftung ist – außer in den vorgenannten Fällen – auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf entgangenen Gewinn oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen.

9. CE-Kennzeichnung

Sofern Maschinen geliefert werden, erfolgen Konstruktion und Bau gemäß den einschlägigen EG-Richtlinien. Änderungen an gelieferten Maschinen ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers führen zum Erlöschen der Konformitätserklärung.

10. Preis und Zahlung

Alle Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Nebenkosten (Verpackung, Transport, Versicherung, Montage) werden gesondert berechnet.

Zahlungen sind – sofern nicht anders vereinbart – binnen 8 Tagen ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet.

11. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Lieferers. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt gelten als vereinbart.

12. Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferers; dieser ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu verklagen.

13. Schlussbestimmungen

Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.